Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht gehört zum Öffentlichen Recht und regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürgern sowie Verwaltungsinstitutionen (Behörden und Ämter). Bei Klagen ist der Verwaltungsrechtsweg, geregelt in der VwGO, eröffnet. Es gliedert sich in zwei große Teilbereiche: das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht.
Drei Grundsätze sind für dieses Rechtsgebiet prägend:
1.Vorrang des Gesetzes: kein Verwaltungshandeln darf entgegen gesetzlicher Regelungen stattfinden (Art. 20 III GG)
2.Vorbehalt des Gesetzes: kein Verwaltungshandeln darf ohne eine Gesetzesgrundlage stattfinden (Art. 20 I, II GG)
3.Verhältnismäßigkeitsprinzip: Jede Verwaltungsmaßnahme, die in Rechte der Bürger eingreift, muss verhältnismäßig sein
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt dabei das maßgebliche Verfahren, Institutionen, Handlungsformen und Vollstreckungsmöglichkeiten der Verwaltung, das besondere Verwaltungsrecht gilt für spezielle Sachbereiche, wobei es hier teilweise auch zu Überschneidungen kommt. Als Materien des besonderen Verwaltungsrechts seien genannt:
Polizeirecht, Versammlungsrecht, Straßenrecht, Baurecht, Kommunalrecht, Gewerbe-, Handwerks- und Gaststättenrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Schul- und Hochschulrecht, Seuchenschutz uvm.
Häufig wird ein Bürger mit dem Verwaltungsrecht dann konfrontiert, wenn er für ein Vorhaben eine Genehmigung, z.B. eine Baugenehmigung, benötigt.
Sofern Sie ein genehmigungspflichtiges Vorhaben planen oder einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erhalten haben und Hilfe benötigen: kontaktieren Sie uns!